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OLG Brandenburg, 17.11.2021 - 1 Ws 128/21 (S) |
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OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17. November 2021 - 1 Ws 128/21 (S) (https://dejure.org/2021,50120)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Unzulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags eines sog. Verschwörungstheoretikers im Zusammenhang mit der Ablehnung von Leistungen im Rahmen der Covid-19-Pandemie
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Corona: Rechtsprechungsübersichten
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 25.06.2013 - 1 Ws 216/13
Auflage der Schadenswiedergutmachung; Bewährung; Widerruf; Versterben des Opfers
Auszug aus OLG Brandenburg, 17.11.2021 - 1 Ws 128/21
Der Antrag muss es dem zur Entscheidung berufenen Gericht deshalb ermöglichen, allein aufgrund seines Inhalts und ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten sowie etwa vorhandene Beiakten oder Beistücke oder Anlagen eine dahingehende Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen, ob er in zulässiger Weise gestellt worden und ob nach dem Vorbringen des Antragstellers ein für die Erhebung der öffentlichen Klage hinreichender Tatverdacht gegeben ist (…vgl. OLG Karlsruhe, Die Justiz 2001, S. 166 f., ständige Senatsrechtsprechung; statt vieler: Senatsbeschluss vom 20. September 2018, 1 Ws 146/18; Senatsbeschluss vom 3. März 2014, 1 Ws 216/13 m.w.N.). - OLG Saarbrücken, 17.07.2007 - 1 Ws 128/07
Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände i.S.v. § 57 Abs. 2 Nr. 2 …
Auszug aus OLG Brandenburg, 17.11.2021 - 1 Ws 128/21
Der Antrag muss daher so gehalten sein, dass der Senat aufgrund des Vorbringens prüfen kann, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO, § 114 ZPO, ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 20. September 2018 - 1 Ws 146/18; Beschluss vom 2. Juni 2008 - 1 Ws 90/08; Beschluss vom 16.08.2007 - 1 Ws 128/07; Beschluss vom 01.08.2003 - 1 Ws 86/03; Beschluss vom 17.11.2003 - 1 WS 137/03).